Rechtsprechung
RG, 19.02.1926 - I 83/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist eine Handlung unter dem Gesichtspunkte der Selbstbegünstigung auch dann straflos, a) wenn ihr "Hauptzweck" ist, einem anderen Teilnehmer an der Haupttat Hilfe zu leisten, b) wenn der Handelnde nur irrig annimmt, wegen einer Vortat Bestrafung fürchten zu müssen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 60, 101
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 16.04.1969 - 4 StR 25/69
Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen eines Mitangeklagten - …
Wenn überhaupt nur die Begünstigungshandlung auch darauf gerichtet war, sich selbst der Bestrafung zu entziehen, ist der Begünstiger straflos (RGSt 60, 101, 102). - BGH, 09.06.1961 - 4 StR 80/61
Straffreiheit einer Fremdbegünstigung - Grund für die Straffreiheit der …
Vielmehr ist der Begünstiger schon straflos, "wenn nur überhaupt die Begünstigungshandlung darauf gerichtet ist, auch ihn selbst der Bestrafung zu entziehen" (RGSt 60, 101 f; 73, 265, 268). - BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Wollte der Angeklagte mit seiner falschen Angabe auch sich selbst der Bestrafung entziehen, dann ist er wegen Selbstbegünstigung straflos, auch wenn er daneben oder hauptsächlich den Zweck verfolgte, seinen Freund vor der Bestrafung zu bewahren (RGSt 60, 101; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; BGH LM Nr. 19 zu § 257 StGB). - BGH, 13.03.1963 - 2 StR 31/63
Rechtsmittel
Wenn sie sich selbst begünstigen wollte, wäre auch die gleichzeitige Fremdbegünstigung straflos (RGSt 60, 101).